Allg. Einkaufsbedingungen

HMS Infra GmbH– Ausgabe Februar 2022

DOWNLOAD

  1. Allgemeines, Geltungsbereich
    1.1 Die Einkaufsbedingungen der HMS Infra GmbH, (nachstehend AG genannt), und dem Auftragnehmer (nachstehend AN genannt) gelten ausschließlich für alle Geschäfte zwischen AG und AN. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des AN werden nicht anerkannt, es sei denn es wird ihrer Geltung seitens des AG schriftlich zugestimmt. Die Einkaufsbedingungen des AG gelten auch dann, wenn der Vertrag mit dem AN in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen des AG abweichenden Bedingungen des AN vorbehaltlos ausgeführt wird.
    1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem AG und dem AN zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
    1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AN.
    1.4 Jegliche, den Vertrag betreffende Korrespondenz ist ausschließlich mit der Einkaufsabteilung des AG unter Angabe der Bestellnummer zu führen. Absprachen mit anderen Abteilungen bedürfen, soweit dabei Vereinbarungen getroffen werden sollten, die im Vertrag festgelegte Punkte verändern, der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Einkaufsabteilung in Form eines Nachtrages zum Vertrag.
    1.5 Der AN hat den Vertragsabschluß vertraulich zu behandeln. Er darf den AG nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen.
    1.6 Sofern Rahmenverträge / Festpreisvereinbarungen zwischen dem AG und AN abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden, soweit dies erforderlich ist, durch diese Einkaufsbedingungen ergänzt.
  2. Preise
    2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich – zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer – frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und ausschließlich Rollgeld trägt der AN. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
    2.2 Vergütungen für Besuche oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten werden nicht gewährt.
    2.3 Rechnungen können seitens des AG erst dann bearbeitet werden, wenn diese die in der Bestellung des AG ausgewiesene Bestellnummer, Kostenstelle bzw. den Namen des Bestellers enthalten; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen ist der AN verantwortlich.
    2.4 Der AG bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 45 Tagen ohne Abzug. Die Bezahlung erfolgt per Überweisung. Hierzu hat der Lieferant eine entsprechende Bankverbindung anzugeben. Bei Teillieferungen beginnt die Zahlungsfrist erst mit der letzten Lieferung. Dies gilt nicht bei Sukzessivlieferungsverträgen.
    2.5 So weit der Lieferant Materialproben, Prüfbescheinigungen (in deutscher Sprache), Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung sowie der Beginn des Zahlungszieles auch den Eingang dieser Unterlagen beim AG voraus.
    2.6 Bei fehlerhaften Lieferungen ist der AG berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
    2.7 Bei Vorauszahlung hat der AN auf Verlangen eine angemessene Sicherheit, z.B. Bankbürgschaft zu leisten.
  3. Lieferung, Lieferzeit
    3.1 Die in der Bestellung angegeben Lieferzeit ist bindend. Erfolgt die Anlieferung ohne schriftliche Genehmigung durch die Einkaufsabteilung des AG vor dem vereinbarten Liefertermin, behält sich der AG vor, die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des AN vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware beim AG auf Kosten und Gefahr des AN.
    3.2 Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
    3.3 Im Falle des Lieferverzuges ist der AG berechtigt, Pönale in der Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10%; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  4. Befreiung von der Leistungspflicht, Rücktritt vom Vertrag
    4.1. Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
    4.2. Der AG ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Ware ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung auf Grund der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung für diese – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.
    4.3. Der AG kann vom Vertrag zurücktreten, sofern über das Vermögen des AN ein Insolvenzverfahren er-öffnet wurde, oder wenn der AG von Einzelvoll-streckungsmaßnahmen Kenntnis erlangt.
    4.4. Der AG kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn der AN einen mit Vorbereitung, Abschluss oder Durchführung des Vertrages befassten Mitarbeiter oder Beauftragten des AG, oder in dessen Interesse einem Dritten, Vorteile gleich welcher Art in Aussicht stellt, anbietet oder gewährt.
  5. Gefahrenübergang / Dokumente
    5.1. Die Lieferung der Ware hat – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – frei Haus einschließlich Verpackung und Frachtversicherung zu erfolgen.
    5.2. Die Gefahr geht erst mit Bereitstellung der Ware an der vom AG gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle über.
    5.3. Der AN hat jeder einzelnen Sendung einen Lieferschein beizulegen, der nach Art, Menge und Gewicht genau gegliedert ist. Lieferscheine, Frachtbriefe und sämtliche Korrespondenzen haben die Bestell-nummer des AG, die Kostenstelle oder den Namen des Bestellers zu enthalten. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen bei der Bearbeitung unvermeidlich, für die der AN haftet.
  6. Ausfuhrverfahren
    6.1. Bei Lieferungen FCA gemäß INCOTERMS in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung sind dem AG mindestens 3 Werktage vor Liefertermin die für die Erstellung der Exportpapiere notwendigen Doku-mente – Liefscheine mit der Bestellnummer des AG – zur Verfügung zu stellen.
  7. Handelsklauseln
    7.1. Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.
  8. Ursprungsnachweise, Umsatzsteuerrechtliche Nachweise, Exportbeschränkungen
    8.1. Vom AG angeforderte Ursprungsnachweise wird der AN mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftliche Lieferungen.
    8.2. Der AN wird den AG unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder Teil Exportbeschränkungen nach österreichischem oder sonstigem Recht unterliegt.
  9. Mängelrüge, Gewährleistung
    9.1. Der AN garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen die vereinbarten oder ansonsten zugesicherten Eigenschaften aufweisen, soweit einzelvertraglich nicht höhere Anforderungen vereinbart sind, des weiteren dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen ÖNORMEN, rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der AN verpflichtet sich, die gesetzlichen Auflagen an Umwelt und Sicherheit im Herstellungs- und Vertriebsland zu erfüllen.
    9.2. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu die schriftliche Zustimmung des AG einholen.
    9.3. Während der Gewährleistung gerügter Mängel der Lieferung / Leistung, zu den auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften und Qualitätszeugnisse gehören, hat der AN nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich einschließlich aller Nebenkosten nach Wahl des AG durch Reparatur oder durch Austausch die mangelhafte Ware zu beseitigen.
    9.4. Daneben stehen dem AG gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Wandlung, Minderung und Ersatzlieferung zu. Ferner ist der AN verpflichtet, dem AG sämtliche durch mangelhafte Lieferung/ Leistung verursachten direkten und indirekten Schäden einschließlich des entgangenen Gewinnes zu ersetzen.
    9.5. Kommt der AN seiner Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer vom AG gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der AG die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr – unbeschadet seiner Gewährleistungsverpflichtung – selbst treffen oder von Dritten treffen lassen.
    9.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den AG. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Termin der erfolgreichen Abnahme.
  10. Produkthaftung
    10.1. Soweit der AN für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den AG soweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  11. Schutzrecht
    11.1. Der AN garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrecht Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
  12. Geheimhaltung
    12.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
    12.2. Der AN hat den Vertragsabschluß vertraulich zu behandeln und darf in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen erst nach der vom AG schriftlich erteilten Zustimmung hinweisen.
    12.3. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
    12.4. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
  13. Sonstiges
    13.1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des AG, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.
    13.2. Sofern der AN Kaufmann i. S. des Handelsgesetz-buches ist, ist der Geschäftssitz des AG ausschließ-licher Gerichtsstand, es sei den, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend vorgeschrieben. Der AG ist jedoch berechtigt, den AN auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.
    13.3. Für die vorliegenden Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und dem AN gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.